Die Parteiaussagen im Ehenichtigkeitsprozeß im Spiegel der Moral
Im Zusammenhang mit der Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zu den Sakramenten weisen kirchliche Dokumente auch auf die Möglichkeit von Eheannullierungen hin. Die Beweisbarkeit eines Ehenichtigkeitsgrundes wird jedoch häufig dadurch erschwert, daß die Betroffenen zwar im Gewissen von der Nichtigkeit ihrer Ehe überzeugt sind, aber wegen Mangels an Beweisen die Ehenichtigkeit im äußeren Rechtsbereich nicht beweisen können.
Im Zusammenhang mit der Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zu den Sakramenten weisen kirchliche Dokumente auch auf die Möglichkeit von Eheannullierungen hin. Die Beweisbarkeit eines Ehenichtigkeitsgrundes wird jedoch häufig dadurch erschwert, daß die Betroffenen zwar im Gewissen von der Nichtigkeit ihrer Ehe überzeugt sind, aber wegen Mangels an Beweisen die Ehenichtigkeit im äußeren Rechtsbereich nicht beweisen können.
Am 15. Oktober 1994 hat die Glaubenskongregation im Zusammenhang mit der seelsorglichen Begleitung von Menschen aus zerbrochenen Ehen, Geschiedenen und wiederverheirateten Geschiedenen u.a. darauf aufmerksam gemacht, daß das Eheprozeßrecht des Kirchlichen Gesetzbuches von 1983 Wege biete, die die Beweisbarkeit von Ehenichtigkeitsgründen erleichtere. Der Gesetzgeber hat nämlich die beweisrechtlichen Kriterien im Ehenichtigkeitsprozeß so geändert, daß die formalen Hürden des alten Rechts für die Gewinnung der moralischen Gewißheit des Richters über den von den Parteien behaupteten Klagegrund nun abgebaut sind. Dadurch ist es einfacher, Ehen zu annullieren.
Der Autor untersucht die veränderten beweistechnischen Voraussetzungen indem er die diesbezüglichen Canones 1536 § 2 und 1679 eingehend analysiert und interpretiert. Dabei steht zentral die Frage, ob die in can. 1536 § 2 in Verbindung mit can. 1679 geforderten Elemente Tatsachen und Umstände des Sachverhaltes selber oder des Prozesses umfassen, mithin intrinsisch oder extrinsisch sein müssen. Der Schluß behandelt die Frage, ob der Richter gemäß den Beweiskriterien beider Canones im Ehenichtigkeitsprozeß überhaupt moralische Gewißheit über den Ehenichtigkeitsgrund gewinnen kann.
Dissertation an der Universitas Pontificia Gregoriana, Facultas Iuris Canonici im Mai 2006.
kart., 368 Seiten, 15 x 22,3 cm
Autor | Gero P. Weishaupt |
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Produktform | Kartoniert |
Verlag | nova & vetera |
Seitenzahl | 368 |